Wir haben dir hier Fragen und Antworten zum Corona-Virus zusammengestellt, sowohl im Hinblick auf Sozialberatung und Studienfinanzierung als auch speziell für Bewohner:innen der Wohnanlagen des Studierendenwerks Hamburg oder auch allgemeiner Art.
Das Arbeitslosengeld über die Agentur für Arbeit steht Studierenden in der Regel nicht zu, da sie vorher nicht in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Nur bislang sozialversicherungspflichtig Beschäftigte können unter Umständen einen Anspruch als ALG I geltend machen, wenn sie aktuell dem Arbeitsmarkt nachweislich mindestens 15 Stunden in der Woche zur Verfügung stehen.
Die entsprechenden Regelungen findest du in den Fachlichen Weisungen zu § 139 SGB III unter (siehe S. 6, Ziffer 139.2).
Diesbezügliche Beratung erhältst du in deiner zuständigen Agentur für Arbeit.
Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, d. h. Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch („Hartz IV“) haben Vollzeitstudierende grundsätzlich nicht. In bestimmten Konstellationen (z. B. Urlaubssemester, Teilzeitstudium) kann ALG II allerdings beansprucht werden. Zudem können für Vollzeitstudierende Mehrbedarfe (z. B. bei Schwangerschaft, Alleinerziehung, kostenaufwändige Ernährung) als Zuschuss sowie ALG II als Härtefalldarlehen in Frage kommen.
Die diesbezüglichen Regelungen findest du in den Fachlichen Weisungen zu § 7 SGB II unter (siehe S. 61, Ziffer 5.5.2) sowie zu § 27 SGB II unter https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba015866.pdf.
Beratung erhältst du bei deinem zuständigen Jobcenter und im Beratungszentrum Soziales & Internationales - BeSI
Wohngeld als Zuschuss zur Miete kommt nur in bestimmten Konstellationen in Frage (siehe dazu ). Bei der Prüfung des Anspruchs auf Wohngeld spielen die Wohnform und Höhe der Miete ebenso eine Rolle, wie die Art und Höhe des Einkommens/Vermögens sowie die Frage warum, im Falle einer BAföG-Ablehnung, dieses nicht gewährt wird. Somit führt der Wegfall von Jobeinkommen oder Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit nicht automatisch zu einem Wohngeldanspruch. Internationale Studierende mit einem Aufenthalt zum Zwecke des Studiums/"Visum" müssen ohne Wohngeld über die erforderlichen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügen und sollten sich vor der Beantragung von Wohngeld beim Studierendenwerk Hamburg beraten lassen, um zu vermeiden, dass die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis widerruft und zur Ausreise auffordert.
Mehr Infos findest du hier, deine zuständige Wohngeldstelle hier.
Studierende mit Fluchthintergrund, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist und die vor der Arbeitsaufnahme bzw. ergänzend zum Jobeinkommen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten haben, sollten den Jobverlust beim zuständigen Amt melden, um die Leistungen wieder bzw. in höherem Umfang zu erhalten.
Studierende mit Kindern sollten dringend ihren Anspruch auf den Kinderzuschlag prüfen lassen, dessen Antragstellung aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus aktuell erleichtert wurde.
Ausführliche Informationen zum so genannten „Notfall-KiZ“ findest du hier .
Für Fragen zu deinem Anspruch und zum Antragsverfahren wende dich bitte an die Familienkasse Nord.
Zudem können durch die veränderte Einkommenssituation in der Familie unter Umständen aufstockende Leistungen nach dem ALG II und/oder Wohngeld in Frage kommen.
Hierbei gilt es zunächst zu unterscheiden, ob es sich um eine Freistellung handelt, oder ob du Anspruch auf Entgeltfortzahlung hast. Ausführliche Informationen zu den unterschiedlichen Szenarien findest du auf der Website der DGB-Jugend.
Steuern
Unabhängig von den arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen bist du, auch wenn du in deinem ersten Job aktuell nicht tätig bist, darin zunächst weiterhin auf Steuerklasse 1 gemeldet. Wenn du eine zweite Tätigkeit aufnimmst, wird diese auf Steuerklasse 6 angemeldet werden müssen. Wenn du dazu Fragen hast, kannst du dich an die Beratung zu studentischen Steuerfragen des AStA der Universität Hamburg bzw. an das für deinen Wohnort zuständige Finanzamt wenden.
Nein. Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld setzt voraus, dass vorher in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt wurde. Dies ist bei Minijobs, kurzfristigen Beschäftigungen und Werkstudierendenjobs nicht der Fall.
Ausführliche Informationen zum Thema Kurzarbeit findst du auf der Website der DGB-Jugend.
Die 20 Stunden-Regel gilt während der Vorlesungszeit. Solange diese noch nicht wieder offiziell begonnen hat, befindest du dich in der vorlesungsfreien Zeit und kannst daher auch mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten.
Die entsprechende rechtliche Grundlage findest du auf Seite 16 der "Versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten".
Du kannst zum einen die gängigen Online-Jobportale prüfen, z. B.:
Zudem gibt es aktuell Bereiche, die erhöhten Personalbedarf haben. Versuche dich aktiv dort zu bewerben:
Ein Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) kann vorliegen, wenn gegen eine Person, von der im Einzelfall eine Ansteckungsgefahr ausgeht, konkrete behördliche Tätigkeitsverbote ausgesprochen oder Quarantänemaßnahmen behördlich angeordnet werden. Dabei ist zu beachten: Eine freiwillige Quarantäne löst keinen Entschädigungsanspruch aus.
Ausführliche Informationen zur Entschädigung nach § 56 IfSG findest du auf der FAQ-Seite der Freien und Hansestadt Hamburg.
Bezüglich der Krankenversicherung hast du im Übrigen die Möglichkeit, eine Stundung deiner Beiträge zu beantragen. Nähere Informationen findest du auf der Internetseite der Künstlersozialkasse . Wenn du freiwillig versichert bist, sprich dazu umgehend deine gesetzliche Krankenkasse an.
Stundungsanträge sind schriftlich, entweder per Post (mit Einschreiben), per Fax (mit Sendebestätigung), oder per E-Mail (mit Lesebestätigung) an den jeweiligen Gläubiger zu richten. Dabei ist es ratsam, den Stundungsantrag sowie die Nachweise über den Versand/Empfang gut aufzubewahren.
Eine Beurlaubung wird in der Regel nur aus bestimmten Gründen gewährt, die in der Immatrikulationsordnung der jeweiligen Hochschule festgelegt sind, z. B. Schwangerschaft und Geburt, Kinderbetreuung, Pflege von Angehörigen, gesundheitliche Beeinträchtigungen. Ggf. stellt auch eine Tätigkeit im medizinischen Bereich einen Beurlaubungsgrund dar. Ob darüber hinaus die aktuelle wirtschaftliche Lage eine Beurlaubung auslösen kann, gilt es, direkt mit deiner Hochschule zu klären.
Wenn ja, ist zu beachten, dass ab dem Zeitpunkt der Beurlaubung der BAföG-Anspruch wegfällt, und das bereits für das begonnene Semester erhaltene BAföG zurückgefordert wird, da die Beurlaubung rückwirkend ab Semesterbeginn gilt. Auch Studienkredite und Stipendien werden während einer Beurlaubung ausgesetzt. Sollten deine Eltern für dich bzw. du für dich selbst Kindergeld erhalten, fällt dies in einer pandemiebedingten Beurlaubung ebenfalls weg. Eine Beurlaubung ist im Übrigen irreversibel.
In einer Beurlaubung entfällt zudem der Studierendenstatus in der Sozialversicherung. D. h. solltest du vor Ende des Semesters, in dem du dich hast beurlauben lassen, doch wieder arbeiten können, kannst du nicht mehr, wie vorher, als Werkstudent*in beschäftigt werden. Der Arbeitgeber müsste dich dann stattdessen als sozialversicherungspflichtig oder als geringfügig Beschäftige*n (Minijob) anstellen, was für dich von Nachteil sein könnte.
Für Studierende mit Kindern kann sich eine Beurlaubung unter Umständen auf den Umfang des Kita-Gutscheins auswirken, falls die Kinder vor Ende des Semesters wieder zurück in die Betreuung gehen.
Eine Exmatrikulation hat die gleichen Folgen für die Sozialversicherung und die unter Beurlaubung genannten Finanzierungsinstrumente. Das bisher für das laufende Semester erhaltene BAföG muss allerdings nicht sofort zurückgezahlt werden.
Überdies führt die Exmatrikulation zum Verlust des studentischen Tarifs in der Krankenversicherung. Je nach Lebenssituation kommen dann andere Arten der Versicherung in Frage (z. B. Familienversicherung, freiwillige Versicherung, Pflichtversicherung über den Job).
Ein wesentlicher studien- und prüfungsrechtlicher Unterschied zur Beurlaubung besteht darin, dass bei einer Exmatrikulation nicht in jedem Fall ein Anspruch auf den Studienplatz bestehen bleibt. Ausnahmen können gesundheitliche Beeinträchtigungen sowie die Aufnahme einer Tätigkeit im medizinischen Bereich aufgrund des momentan hohen Bedarfs an solchem Personal sein. Der Verlust des Studienplatzes kann dazu führen, dass Studierende bei einer Neubewerbung in ein höheres Semester unter Umständen in einer neueren Prüfungsordnung weiterstudieren müssen. Besonders, wenn du im Studium schon weit fortgeschritten bist, ist dies nicht empfehlenswert. Lass dich deshalb unbedingt vorher von deinem Fachbereich/Department beraten.
Internationalen Studierenden ist von einer Exmatrikulation dringend abzuraten, da sie dadurch ihre Aufenthaltserlaubnis riskieren.
Für Studierende mit Kindern gilt bezüglich des Kita-Gutscheins das gleiche wie für die Beurlaubung.
Sowohl eine Beurlaubung als auch eine Exmatrikulation können grundsätzlich zu einem Anspruch auf ALG II führen. Dieser Anspruch ist jedoch an weitere Voraussetzungen geknüpft, z. B. daran, mit wem du zusammenlebst und, wie hoch das Einkommen/Vermögen von dir und den mit dir lebenden Personen ist. Lass dich daher beim für dich zuständigen Jobcenter zu deinem Anspruch und zum Antragsverfahren beraten. Auch unser Beratungszentrum Soziales & Internationales - BeSI berät dich dazu.
Der Krankenversicherungsschutz ist eine Voraussetzung für die Immatrikulation/Rückmeldung. Wenn Studierende in der studentischen Pflichtversicherung ihre Beiträge nicht zahlen, kann die Krankenkasse den Krankenversicherungsschutz ruhen lassen und muss die Hochschule darüber informieren. In diesen Fällen kann die Exmatrikulation drohen. Zudem hat das Ruhen des Versicherungsschutzes für alle Versicherten unabhängig vom Tarif in Zeiten einer Pandemie fatale Auswirkungen, da nur Notfallbehandlungen gedeckt werden.
Wenn du deine Beiträge wegen der Auswirkungen der Pandemie aktuell nicht zahlen kannst, setz dich bitte umgehend mit deiner Krankenkasse in Verbindung und beantrage eine Stundung deiner Beitragszahlungen; dies ist zurzeit auch per E-Mail möglich. Unter Umständen fordert die Krankenkasse entsprechende Nachweise von dir. Sollte dein Antrag auf Stundung abgelehnt werden, versuche alternativ eine Ratenzahlung zu vereinbaren.
Bitte beachte:
Falls du bereits vor der COVID 19-Pandemie Zahlungsschwierigkeiten hattest und z. B. eine Ratenzahlung vereinbart hast, kläre mit deiner Krankenkasse unbedingt deine weiteren Möglichkeiten. Unter Umständen ist es hilfreich, die älteren Schulden zumindest anteilig zu tilgen, damit die aktuellen Beitragszahlungen gestundet bzw. in Raten gezahlt werden können.
Überbrückungshilfe – Zuschuss des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF)
Die Überbrückungshilfe für Studierende in pandemiebedingten Notlagen lief am 30. September 2021 planmäßig aus. Siehe dazu auch die Pressemittelung vom 25.08.2021. Eine Antragstellung nach dem 30.9.2021 ist nicht mehr möglich.
Solltest du dich weiterhin in einer finanziellen Notlage befinden oder Fragen zur Studienfinanzierung haben, wende dich gern an unser Beratungszentrum Studienfinanzierung – BeSt.
Hamburger Corona Notfalldarlehen
Solltest du Fragen zur Rückzahlung oder Stundung des Hamburger Corona Notfalldarlehens haben, findest Du hier weitere Informationen.
Solltest du dich weiterhin in einer finanziellen Notlage befinden oder Fragen zur Studienfinanzierung haben, wende dich gern an unser Beratungszentrum Studienfinanzierung – BeSt.
In begründeten Ausnahmefällen können Studierende schriftlich einen Antrag auf Stundung des Rückzahlungsbetrages stellen. Über den Stundungsantrag entscheidet die zuständige Stelle im Studierendenwerk (vgl. Richtlinien des Corona Notfalldarlehens). Die Entscheidung wird in analoger Anwendung des § 62 der Landeshaushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (LHO) getroffen, die in besonderen Härtefällen auch die Optionen einer Niederschlagung oder eines Erlass der Forderungen ermöglicht. Es handelt sich dabei um Entscheidungen im Einzelfall, gemäß den jeweiligen individuellen Gegebenheiten. Weitere Informationen hier.
Die Hamburger Bürgerschaft hat beschlossen, dass für die im Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/2021, Sommersemester 2021 und Wintersemester 2021/2022 immatrikulierten und nicht beurlaubten Studierenden die Regelstudienzeit um jeweils ein Semester verlängert wird. Das Semester wird dabei zwar als Fachsemester der Regelstudienzeit mitgezählt, bei bestimmten Regelungen (Fachrichtungswechsel, Überschreiten der Förderungshöchstdauer, Leistungsnachweis) werden die Semester jedoch als Nullsemester gewertet.
1. Du hast dich im Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/2021, Sommersemester 2021 und/oder Wintersemester 2021/2022 in der Regelstudienzeit befunden und warst nicht beurlaubt:
Deine Förderungshöchstdauer wird automatisch angepasst, die Änderung kannst du deinem nächsten Förderungsbescheid entnehmen. Wenn dein Bewilligungszeitraum abläuft, musst du allerdings einen neuen Weiterförderungsantrag stellen. Darüber hinaus verschiebt sich die Vorlage des Leistungsnachweises automatisch um die Nullsemester innerhalb der Regelstudienzeit.
Das Nullsemester kann außerdem positive Auswirkungen bei einem Fachrichtungswechsel haben. Bitte wende dich in diesem Fall telefonisch an deine/n Sachbearbeiter/in im BAföG-Amt.
2. Du hast im Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/2021, Sommersemester 2021 und/oder Wintersemester 2021/2022 Hilfe zum Studienabschluss erhalten:
Auch die Hilfe zum Studienabschluss kannst du ein oder zwei Semester länger erhalten als normalerweise vorgesehen. Hierfür musst du aber ggf. einen neuen Antrag stellen, da der Bewilligungszeitraum nicht automatisch verlängert wird.
3. Du hast für das Wintersemester 2021/2022 bereits eine Ablehnung erhalten, weil du die Förderungshöchstdauer überschritten hast, den Leistungsnachweis nicht erbringen konntest oder dein Fachrichtungswechsel nicht anerkannt wurde:
In diesem Fall solltest du aktiv werden und formlos schriftlich eine Überprüfung der Ablehnung beim BAföG-Amt beantragen.
4. Du hast dich im Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/2021, Sommersemester 2021 und/oder Wintersemester 2021/2022 nicht mehr in der Regelstudienzeit befunden:
Für dich gelten für das jeweilige Semester die üblichen Regelungen zum Überschreiten der Förderungshöchstdauer, und dein Fall muss individuell geprüft werden. Hierzu findest du auch Infos in diesen FAQs.
Eine Ausbildungsunterbrechung und damit Überschreiten der Förderungshöchstdauer durch die Pandemie stellt einen schwerwiegenden Grund (§15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG) dar. Das gilt auch für Prüfungen, die sich auf Zeiten nach der Regelstudienzeit verschieben. Eine Verlängerung der Förderung ist also möglich. Bitte setze dich mit dem BAföG-Amt in Verbindung.
Für den Fall, dass die zu erbringenden Leistungen aufgrund Corona bedingter Schließungen, dem Ausfall von Vorlesungen oder Verschiebung von Prüfungen nicht bzw. nicht rechtzeitig erbracht werden konnten, verschiebt sich der Vorlagetermin für Leistungsnachweise (§ 48 Abs. 2 BAföG i. V. m. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG) wegen schwerwiegenden Grundes nach hinten. Neben dem formularmäßigen Antrag musst du einen formlosen Antrag auf spätere Vorlage des Leistungsnachweises einschließlich einer Prognose des voraussichtlichen Vorlagetermins einreichen.
Solltest du Einkommen aus einer systemrelevanten Tätigkeit erhalten, wird dieses unter bestimmten Umständen nicht auf das BAföG angerechnet. Voraussetzung dafür ist, dass du diese Tätigkeit im Rahmen der Pandemie aufgenommen hast. Diese Gesetzesänderung gilt ab dem 01.01.2023 nicht mehr.
Einkommen, welches im Rahmen einer Ausbildung erzielt wird (bspw. im Praktischen Jahr des Medizinstudiums) fällt nicht unter diese Regelung.
Einen Vordruck für den Arbeitgeber findest du hier.
Welche Tätigkeiten als systemrelevant anerkannt sind, findest du hier.
Den Gesetzentwurf der Bundesregierung findest du hier.
Das Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 79 Jahrgang 2021 findest du hier (Seite 9). Das Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 9 (Seite 2) findest du hier.
Jegliche Änderungen in deinem Einkommen im Bewilligungszeitraum müssen dem BAföG-Amt mitgeteilt werden.
Bitte wende dich in diesem Fall telefonisch an deine/n SachbearbeiterIn und erfrage, wie du die Informationen angeben kannst. Die Kontaktdaten und Sprechzeiten findest du hier.
Bitte erkundige dich bei deiner Hochschule, ob du weiterhin vorläufig im Master eingeschrieben bleibst. Ggf. ist eine Verlängerung der Förderung unter Vorbehalt auch über die 12-Monatsfrist hinaus möglich. Bitte kläre dies telefonisch mit deinem/r SachbearbeiterIn. Die Kontaktdaten und Sprechzeiten findest du hier.
Die Auszahlungsrate kann ab sofort monatlich geändert werden. Das erfolgt über das Kreditnehmerportal.
Dafür musst du die entsprechende Bescheinigung der Hochschule für die Verlängerung der Auszahlung im 11. - 14. Semester innerhalb deines 10. Fachsemesters vorlegen. Diese findest du hier auf der Seite der KfW.
Die Zinsfreiheit in der Auszahlungsphase beim KfW-Studienkredit war nur eine vorübergehende Sonderregelung der KfW in der Corona-Pandemie und gilt nun nicht mehr.
Der Abschluss des KfW- Studienkredits über das Studierendenwerk Hamburg als Vertriebspartner ist weiterhin möglich. Die ausführliche Beratung zum KfW Studienkredit bzw. zu günstigeren Finanzierungsoptionen führen wir telefonisch, persönlich oder über Video durch. Studierende können einen Termin mit den Berater:innen vereinbaren.
Im Anschluss kann bei Bedarf für den Kreditabschluss ein kurzer Termin vor Ort im Studierendenwerk vereinbart werden. Melde dich unter 040-41 902-300 oder unter best@stwhh.de.
Das Auswärtige Amt der deutschen Bundesregierung informiert laufend über aktuelle Reise- und Sicherheitshinweise.
Auch bei der Botschaft/beim Konsulat Ihres Heimatlandes in Deutschland kannst du dich informieren.
Bitte beachte: Vor einer eventuellen Heimreise solltest du Kontakt zu deiner deutschen Hochschule aufnehmen. Wenn du in einem Studierendenwohnheim wohnst, nimm bitte auch Kontakt zur Wohnheimverwaltung auf.
Du kannst dich zum einen an die psychologische Beratung deiner Hochschule wenden. Studierende der HfMT und der HfbK, deren Hochschulen keine eigene Beratung vorhält, werden ebenfalls von der Universität Hamburg beraten.
Außerdem gibt es eine Reihe von seelsorgerischen Angeboten, die telefonisch oder per Chat direkt erreichbar sind.
Die entsprechenden Kontakte findest du hier.
Das Beratungszentrum Wohnen – BeWo ist derzeit geschlossen, aber telefonisch Montag und Dienstag sowie Donnerstag und Freitag jeweils von 9.00 bis 16.00 Uhr sind wir unter 040 / 41 902 268 für dich erreichbar. Wir beantworten auch zeitnah alle E-Mails: Schreib an: bewo@studierendenwerk-hamburg.de. Mietverträge schicken wir vorab grundsätzlich per E-Mail an dich. Bitte schau regelmäßig in dein Email-Postfach und ggf. auch in den Spamordner. Den ausgedruckten und unterschriebenen Vertrag bitte einscannen und an uns zurückmailen.
Am Einzugstag erhältst du den originalen Mietvertrag vor Ort in der Wohnanlage.
Wenn du aus einem Risikogebiet einreist, bist du verpflichtet, dich testen zu lassen. Anderenfalls musst du 14 Tage in Quarantäne gehen und dich beim Gesundheitsamt melden. Es darf kein Kontakt zu anderen MitbewohnerInnen erfolgen oder nur unter strengen Hygienevorkehrungen (Masken tragen, Abstand halten, sofern möglich Nutzung eigener Sanitärräume, Lieferung von Lebensmitteln, versetzte Zeit der Essenzubereitung, häufiges Lüften, häufiges Desinfizieren/Abwaschen der Oberflächen). Gibt es Probleme, melde dich bitte bei der Hausverwaltung. Wir werden uns um dich kümmern. Niemand muss befürchten, allein und ohne Versorgung zu bleiben!
Ausnahmen von der Quarantäne gelten für Personen, die über ein ärztliches Zeugnis (das ist das vom Laborarzt unterschriebene Testergebnis) in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, wonach keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem Coronavirus vorliegen. Das Zeugnis muss sich auf eine molekularbiologische Testung stützen, die zum Zeitpunkt der Einreise nicht älter ist als 48 Stunden.
Folgende Liste des RKI weist die Länder aus, aus welchen qualitätsgesicherte Tests in Deutschland anerkannt werden: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Tests.html.
Ist das Land, aus dem du einreist, nicht auf dieser Liste, kannst du den Test erst in Deutschland vornehmen lassen.
Die Quarantäne kann nur durch ein negatives Testergebnis vorzeitig aufgehoben werden. Wir empfehlen, trotz Test eine Woche in Quarantäne zu bleiben und gegebenenfalls einen zweiten Test zu machen. Bitte beachte: Die Ausnahme von der Quarantäne gilt nur, wenn du keine Symptome aufweist, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 hinweisen. Treten binnen 14 Tagen nach Einreise Symptome auf, wende dich unverzüglich an das zuständige Gesundheitsamt.
Grundsätzlich gilt, dass Auszüge, soweit möglich, vorgezogen werden können. Deine Hausverwaltung prüft diese Möglichkeit, indem sie alle Ausziehenden schriftlich oder telefonisch befragt. Wenn du ausziehst, hast du die Möglichkeit, den Schlüssel in einem Briefumschlag im Hausverwalter-Briefkasten zu hinterlegen. So kann eine kontaktlose Zimmerübergabe sichergestellt werden.
Nein. Wir können jedoch die Abbuchung der Miete aussetzen und wir vereinbaren eine individuelle Ratenzahlung. Wir werden in diesem Fall mit einem gesonderten Schreiben auf dich zukommen. Darin wird die mit dir getroffene Ratenzahlung festgelegt.
Ja, das ist möglich. Niemand soll derzeit wegen der Corona-Pandemie seine Bleibe verlieren! Wir ermöglichen dir deshalb einen Zahlungsaufschub. Bitte melde dich umgehend telefonisch bei deinem/r zuständigen SachbearbeiterIn. Wir vereinbaren mit dir die Modalitäten.
Bitte zahl vorab den Betrag, den du leisten kannst. Über den Restbetrag werden wir eine Ratenzahlung vereinbaren. Setz dich umgehend mit deinem/r zuständigen SachbearbeiterIn in Verbindung.
Bitte nimm umgehend Kontakt zu deinem/r zuständigen SachbearbeiterIn auf. Wir können vereinbaren, dass die Bankabbuchung für den kommenden Monat ausgesetzt wird. Mahngebühren fallen nicht an. Wir senden dir trotzdem jeden Monat eine Übersicht über die noch ausstehenden Beträge zu. So behältst du und wir den Überblick.
Wir haben Verständnis, dass es aufgrund der aktuellen Ausnahmesituation durch die Corona-Pandemie zu Zahlungsschwierigkeiten kommen kann. Gerne versuchen wir gemeinsam mit dir eine praktikable Lösung zu finden. Bitte nimm Kontakt per E-Mail oder Telefon zu uns auf, um z.B. eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Wir finden eine individuelle Lösung für dich!
Es kommen keine zusätzlichen Kosten für die Ratenzahlung auf dich zu.
Bitte schau dir die Antwort zu dieser Frage hier an.
Wenn du kündigen willst, gilt unsere 6-wöchige Kündigungsfrist zum Monatsende. Bitte melde dich umgehend im Beratungszentrum Wohnen – BeWo. Bitte beachte, dass du bis zum Ende deines Mietvertrages verpflichtet bist, die Miete zu zahlen und dein Zimmer in einem vertragsgemäßen Zustand zu übergeben.
Grundsätzlich gilt, dass Auszüge mit so wenig Kontakt wie möglich erfolgen sollen. Bei der Vor- und Endabnahme sind Mund-Nase-Masken zu tragen und Abstand zu halten. Wenn du ausziehst, hast du die Möglichkeit, den Schlüssel in einem Briefumschlag im Hausverwaltungs-Briefkasten zu hinterlegen. So kann eine kontaktlose Zimmerübergabe sichergestellt werden.
Ja, das ist möglich, sofern wir dein Zimmer nicht bereits weitervermietet haben. Bitte sende uns dazu deine Immatrikulationsbescheinigung für das WiSe 2020/21 zu. Wir werden prüfen, ob dein Mietvertrag bis zum 31.03.2021 verlängert werden kann. Deine Anfrage sende bitte an bewo@studierendenwerk-hamburg.de.
Sofern dein Zimmer/Apartment noch nicht weitervermietet ist, kannst du die Kündigung zurückziehen. Haben wir bereits eine Anschlussvermietung, besteht eventuell die Möglichkeit in ein anderes Zimmer umzuziehen – ein Umzugsantrag ist zu stellen. Bitte wende dich an das Team im Beratungszentrum Wohnen – BeWo. Sie helfen dir gerne weiter!
Habe ich die Möglichkeit kurzfristig zu stornieren?
Nein, eine kurzfristige Stornierung ist mittlerweile nicht mehr möglich, da wir davon ausgehen, dass jede/r für sich im Vorwege abgewogen hat, ob er/sie in eine unserer Wohnanlagen einziehen möchte – mit allen verbundenen Unsicherheiten der Änderung der Infektionslage. Bei Fragen wende dich bitte direkt an das Beratungszentrum Wohnen – BeWo.
Nein, die Wohnheime werden nicht geschlossen. Wenn es einen Infektionsfall im Wohnheim gibt, wird jeder Fall vom örtlichen Gesundheitsamt dokumentiert. Es gelten dann entsprechende Quarantäne-Auflagen für den/die Betroffene/n oder für das gesamte Wohnheim.
Was in Hamburg derzeit erlaubt und was verboten ist, kannst du hier nachlesen.
Wir appellieren trotz der Lockerungen an deine Vernunft: Nimm Rücksicht auf andere, auch auf die, die du nicht kennst.! Übernimm Verantwortung, indem du Maske (richtig) trägst und Abstand hältst!
Besteht Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus, melde dich ausschließlich telefonisch bei deinem Arzt oder nimm Kontakt mit dem kassenärztlichen Notdienst unter der Telefonnummer 116117 auf.
Personen, die Kontakt zu einer bestätigt an Covid-19 erkrankten Person hatten, kontaktieren direkt das für ihren Bezirk zuständige Gesundheitsamt, auch wenn sie keine Symptome aufweisen! Das für dich zuständige Gesundheitsamt kannst du hier nach Postleitzahl ermitteln. Bitte setz auch das Studierendenwerk über deine Hausverwaltung umgehend darüber in Kenntnis.
Am besten schützt du dich, indem du folgende Hygieneregeln befolgst:
Die wichtigsten Hygienetipps findest du hier.