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Junger Mann mit Kopfhörern sitzt an einem Laptop in einer Bibliothek

Studienfinanzierung in besonderen Lebenslagen
Welche Leistungen stehen mir zu?

Wir bieten Unterstützung für alle Studierende und Studieninteressierte in besonderen Lebenslagen und  bei der Lösung von wirtschaftlichen Fragen. Kindergeld, Wohngeld, SGB II-Leistungen, Elterngeld und Co helfen, schwierige finanzielle Situationen abzufedern.

Studienstarthilfe für Studienanfänger:innen
im Sozialleistungsbezug

Du bist unter 25 und beziehst im Monat vor deinem ersten Studienbeginn eine Sozialleistung? Dann informiere dich hier, ob du die Voraussetzungen für diesen Zuschuss in Höhe von 1.000 € erfüllst. Lass dich zusätzlich vom Beratungszentrum Soziales & Internationales – BeSI beraten.

Achtung: Die Studienstarthilfe kann auch unabhängig vom BAföG beantragt werden und hat andere Voraussetzungen.

 

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Kindergeld
Für studierende Kinder bis 25 Jahre

Grundsätzlich besteht für alle Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Kindergeld. Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres – ggf. verlängert um die Zeit von geleistetem Wehr- oder Zivildienst – kann Kindergeld gezahlt werden, solange das Kind für einen Beruf ausgebildet wird bzw. ein Studium betreibt.

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums besteht nur dann Kindergeldanspruch, wenn keine anspruchsschädliche Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Unschädlich ist eine Erwerbstätigkeit, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 Stunden umfasst. Bei Behinderung kann Kindergeld unter bestimmten Voraussetzungen ohne Altersbegrenzung gezahlt werden.

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Kindergeld
Für Kinder von studierenden Eltern

Eltern steht 255 € Kindergeld pro Kind zu, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Es ist unabhängig vom Einkommen der Eltern. Kindergeld für ein und dasselbe Kind kann nur eine Person erhalten. Der Kindergeldanspruch ist gesetzlich geregelt im Einkommenssteuergesetz (EStG) und im Bundeskindergeldgesetz (BKGG). 

Kindergeld kann bei Erwerbstätigkeit (z.B. Minijob) auch von Studierenden mit einer Aufenthaltserlaub nach §16b Aufenthaltsgesetz beantragt und in Anspruch genommen werden!

Beratung und Antragstellung erfolgen bei der für den Wohnort zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Beratung dazu erhältst du auch im Familienservice - Beratung für Studierende mit Kind.

Ausführliche Informationen zum Kindergeld bietet das Infoblatt Kindergeld des Bundeszentralamtes für Steuern.

Wohngeld
Einkommensergänzender Zuschuss zur Miete

Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) wird als Zuschuss zur Miete für den selbst genutzten Wohnraum (bei Haus-/Wohnungseigentümern als Lastenzuschuss) geleistet. Die Höhe des Wohngelds richtet sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, dem Gesamteinkommen und der zu berücksichtigenden Miete (Kaltmiete + Betriebskosten + Wasser, Heizkosten werden pauschal berücksichtigt; Stromkosten werden nicht berücksichtigt).

Studierende, die BAföG beziehen oder bei denen das Elterneinkommen keinen positiven BAföG-Bescheid zulässt, haben in der Regel keinen Wohngeldanspruch.

Ein Wohngeldzugang entsteht, wenn

  • Studierenden dem Grunde nach kein BAföG zusteht (z. B. wegen fehlenden Leistungsnachweises, nach einem Fachrichtungswechsel ohne wichtigen Grund, nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer bzw. der Altersgrenze, wegen eines Stipendiums von den Begabtenförderungswerken, während einer Beurlaubung, im Teilzeit-, Zweit- oder Promotionsstudium) oder
  • BAföG als zinsloses Staatsdarlehen (z. B. Hilfe zum Studienabschluss) bewilligt oder bezogen wird oder
  • im gemeinsamen Haushalt mit z. B. Eltern, Geschwistern, Partner:in oder Kind/ern mindestens ein Haushaltsmitglied nicht BAföG-berechtigt ist.
    Als Einzelperson in einer Wohngemeinschaft mit anderen Studierenden, Auszubildenden oder Berufstätigen wirst du in der Regel als 1-Personen-Haushalt gesehen.

Falls eine dieser drei grundlegenden Zugangsvoraussetzungen erfüllt ist, ist ein Wohngeldanspruch grundsätzlich denkbar, sofern

  • vorhandenes eigenes Einkommenden Lebensunterhalt und einen Teil der Miete deckt. Einkommen kann sein z. B. Unterhalt, Gehalt, Honorar, Stipendium, Studienkredit, Privatdarlehen, Einsatz von Ersparnissen. Der Lebensunterhalt umfasst den Bürgergeld-Regelbedarf und ggf. den Krankenversicherungsbeitrag und die Studiengebühren.  
  • sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in der Wohnung befindet, für die Wohngeld beantragt wird.

Ab dem Monat, in dem der Antrag eingeht, kann Wohngeld gezahlt werden (bei längeren Bearbeitungszeiten auch rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung). Lege deinen BAföG-Bescheid deinem Wohngeldantrag bei oder reiche ihn nach.

Ausführliche Informationen zum Wohngeld für Studierende findest du auf den Wohngeld-Seiten der Freien und Hansestadt Hamburg und beim Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen. Beratung und Antragstellung erfolgen in der für den Wohnort zuständigen Wohngeldstelle. Unser Beratungszentrum Soziales & Internationales - BeSI berät dich zu den formalen Zugangsvoraussetzungen, zum erforderlichen Einkommen und berechnet mit dir einen unverbindlichen Wohngeldbetrag.

Internationale Studierende: Gefahr für den Aufenthalt – Beratung im BeSI nutzen!
Studierende mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Studienvorbereitung, des Studiums und der Promotion nach § 16b AufenthG, die keine Verpflichtungserklärung abgegeben haben, können – wenn durch ausreichend hohes, regelmäßiges und verlässliches eigenes Einkommen ernste Gefahren für das Fortbestehen der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen sind – ebenfalls Wohngeld erhalten. Lass‘ dich in jedem Fall im Beratungszentrum Soziales & Internationales - BeSI ausführlich beraten, bevor du einen Wohngeldantrag stellst!

Bürgergeld für BAföG-Beziehende
die bei den Eltern wohnen

Der BAföG-Antrag wird noch bearbeitet

Studierende,

  • die bei ihren Eltern wohnen und
  • BAföG beantragt haben und
  • über deren Antrag das BAföG-Amt noch nicht entschieden hat,

können bei Bedürftigkeit zur Überbrückung Bürgergeld bei dem für den Wohnort  zuständigen Jobcenter beantragen. Im Falle einer BAföG-Ablehnung dem Grunde nach wird das Bürgergeld ab Beginn des folgenden Monats eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 7 Abs. 6 Nr. 2 b) SGB II.

 

Das BAföG reicht nicht zur Deckung der Kosten

Studierende,

  • die bei ihren Eltern wohnen und
  • BAföG erhalten oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten und deren BAföG und ggf. Kindergeld zur Deckung ihrer (Wohn-)Kosten nicht ausreichen und deren Eltern diese Kosten nicht decken können,

können aufstockendes Bürgergeld bei dem für den Wohnort zuständigen Jobcenter beantragen.

Rechtsgrundlage: § 7 Abs. 6 Nr. 2 a) SGB II.

SGB II - Leistungen
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch

Bürgergeld, Bedarfe für Bildung und Teilhabe, Mehrbedarf für Alleinerziehende, Mehrbedarf für werdende Mütter nach der zwölften Schwangerschaftswoche, Mehrbedarf bei kostenaufwändiger Ernährung aus medizinischen Gründen, aufstockendes Bürgergeld für BAföG-Beziehende, die bei Eltern wohnen sowie das Darlehen bei besonderer Härte sind Beispiele für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II), die jedoch jeweils nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden können. Lass dich hierzu gerne im Beratungszentrum Soziales & Internationales – BeSI beraten.

Notfonds
des Studierendenwerks Hamburg

Studierende der Universität Hamburg, Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg, Technischen Universität Hamburg, HafenCity Universität Hamburg, Hochschule für bildende Künste Hamburg, Hochschule für Musik und Theater Hamburg, der Bucerius Law School, der Beruflichen Hochschule Hamburg und der Asklepios Medical School GmbH, die sich in einer unvorhergesehenen, akuten und vorübergehenden finanziellen Notlage befinden, können aus dem Notfonds des Studierendenwerks Hamburg, eine Semesterbeitragshilfe, ein Notdarlehen oder eine Beihilfe bzw. Freitische für kostenfreie Essen in den Mensen des Studierendenwerks beantragen. Von der Semesterbeitragshilfe sind Studierende der Bucerius Law School und der Beruflichen Hochschule Hamburg sowie Promovierende ausgeschlossen.

Der Antrag setzt ein persönliches Beratungsgespräch und den Nachweis der Notlage voraus. Sämtliche Finanzierungsmöglichkeiten sind vorrangig zu prüfen und zu nutzen. Hilfen aus dem Notfonds ermöglichen nur eine kurzzeitige Überbrückung der Notlage hin zu einer selbstverantwortlichen Finanzierung, die schnellstmöglich ohne diese Hilfen ausreichend ist. Auf die Zahlung einer Hilfe besteht kein Rechtsanspruch.

Beratung dazu erhältst du im Beratungszentrum Soziales & Internationales – BeSI.

 

Sozialleistungen in bestimmten Lebenslagen
In Einzelfällen

Insbesondere Studierende im Urlaubssemester, im Teilzeitstatus, schwangere Studierende, Studierende mit Kind/ern, Studierende mit chronischer Erkrankung/Behinderung und Studierende in der Abschlussphase können im Einzelfall Sozialleistungen beziehen. Beratung dazu erhältst du im Beratungszentrum Soziales & Internationales – BeSI.

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