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Studienfinanzierung in besonderen Lebenslagen
Welche Leistungen stehen mir zu?

Wir bieten Unterstützung für alle Studierende und Studieninteressierte in besonderen Lebenslagen und  bei der Lösung von wirtschaftlichen Fragen. Kindergeld, Wohngeld, SGB II-Leistungen, Elterngeld und Co helfen, schwierige finanzielle Situationen abzufedern.

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Kindergeld
Für studierende Kinder bis 25 Jahre

Grundsätzlich besteht für alle Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Kindergeld. Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres – ggf. verlängert um die Zeit von geleistetem Wehr- oder Zivildienst – kann Kindergeld gezahlt werden, solange das Kind für einen Beruf ausgebildet wird bzw. ein Studium betreibt.

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums besteht nur dann Kindergeldanspruch, wenn keine anspruchsschädliche Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Unschädlich ist eine Erwerbstätigkeit, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 Stunden umfasst. Bei Behinderung kann Kindergeld unter bestimmten Voraussetzungen ohne Altersbegrenzung gezahlt werden.

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Kindergeld
Für Kinder von studierenden Eltern

Eltern steht 250 € Kindergeld pro Kind zu, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Es ist unabhängig vom Einkommen der Eltern. Kindergeld für ein und dasselbe Kind kann nur eine Person erhalten. Der Kindergeldanspruch ist gesetzlich geregelt im Einkommenssteuergesetz (EStG) und im Bundeskindergeldgesetz (BKGG). 

Kindergeld kann bei Erwerbstätigkeit (z.B. Minijob) auch von Studierenden mit einer Aufenthaltserlaub nach §16b Aufenthaltsgesetz beantragt und in Anspruch genommen werden!

Beratung und Antragstellung erfolgen bei der für den Wohnort zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Beratung dazu erhältst du auch im Familienservice - Beratung für Studierende mit Kind.

 

Ausführliche Informationen zum Kindergeld bietet das Infoblatt Kindergeld des Bundeszentralamtes für Steuern.

Wohngeld
Zuschuss zur Miete

Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) wird als Zuschuss zur Miete für den selbst genutzten Wohnraum (bei Haus-/Wohnungseigentümern als Lastenzuschuss) geleistet. Die Höhe des Wohngelds richtet sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, dem Gesamteinkommen und der zu berücksichtigenden Miete (Kaltmiete + Betriebskosten + Wasser, Heizkosten werden pauschal berücksichtigt; Stromkosten werden nicht berücksichtigt).

Studierende, die BAföG beziehen oder bei denen das Elterneinkommen keinen positiven BAföG-Bescheid zulässt, haben grundsätzlich keinen Wohngeldanspruch. Ein Wohngeldanspruch entsteht aber, wenn

  • Studierenden dem Grunde nach kein BAföG zusteht (z. B. nach einem Fachrichtungswechsel ohne wichtigen Grund, nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer bzw. der Altersgrenze, während einer Beurlaubung, im Teilzeit-, Zweit- oder Promotionsstudium) oder
  • BAföG als unverzinsliches Staatsdarlehen (z. B. Hilfe zum Studienabschluss) bewilligt oder bezogen wird oder
  • im gemeinsamen Haushalt mit z. B. Eltern, PartnerIn bzw. Kind/ern mindestens ein Haushaltsmitglied nicht BAföG-berechtigt ist (Mischhaushalt)

Falls eine der drei grundlegenden Zugangsvoraussetzungen erfüllt ist, ist ein Wohngeldanspruch grundsätzlich denkbar, sofern

  • sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in der Wohnung befindet, für die Wohngeld beantragt wird und
  • eigenes Einkommen (z.B. Unterhalt, Gehalt, Honorar, Stipendium, Studienkredit, Privatdarlehen, Einsatz von Ersparnissen) den Lebensunterhalt und einen Teil der Miete deckt.

Ausführliche Informationen zum Wohngeld für Studierende finden sich auf den Wohngeld-Seiten der Freien und Hansestadt Hamburg. Beratung und Antragstellung erfolgen in der für den Wohnort zuständigen Wohngeldstelle. Auch das Beratungszentrum Soziales & Internationales - BeSI berät zu Wohngeld.

Hinweis
Studierende aus der Europäischen Union, EWR-Staaten und der Schweiz sowie Studierende mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Studienvorbereitung, des Studiums und der Promotion (nach § 16b AufenthG), die keine Verpflichtungserklärung haben, können unter Umständen ebenfalls Wohngeld erhalten. Beratung dazu erhältst du im Beratungszentrum Soziales & Internationales - BeSI.

Bürgergeld für BAföG-Beziehende
die bei den Eltern wohnen

Der BAföG-Antrag wird noch bearbeitet

Studierende,

  • die bei ihren Eltern wohnen und
  • BAföG beantragt haben und
  • über deren Antrag das BAföG-Amt noch nicht entschieden hat,

können bei Bedürftigkeit zur Überbrückung Bürgergeld bei dem für den Wohnort  zuständigen Jobcenter beantragen. Im Falle einer BAföG-Ablehnung dem Grunde nach wird das Bürgergeld ab Beginn des folgenden Monats eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 7 Abs. 6 Nr. 2 b) SGB II.

 

Das BAföG reicht nicht zur Deckung der Kosten

Studierende,

  • die bei ihren Eltern wohnen und
  • BAföG erhalten oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten und deren BAföG und ggf. Kindergeld zur Deckung ihrer (Wohn-)Kosten nicht ausreichen und deren Eltern diese Kosten nicht decken können,

können aufstockendes Bürgergeld bei dem für den Wohnort zuständigen Jobcenter beantragen.

Rechtsgrundlage: § 7 Abs. 6 Nr. 2 a) SGB II.

SGB II - Leistungen
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch

Bürgergeld, Bedarfe für Bildung und Teilhabe, Mehrbedarf für Alleinerziehende, Mehrbedarf für werdende Mütter nach der zwölften Schwangerschaftswoche, Mehrbedarf bei kostenaufwändiger Ernährung aus medizinischen Gründen, aufstockendes Bürgergeld für BAföG-Beziehende, die bei Eltern wohnen sowie das Darlehen bei besonderer Härte sind Beispiele für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II), die jedoch jeweils nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden können. Lass dich hierzu gerne im Beratungszentrum Soziales & Internationales – BeSI beraten.

Notfonds
des Studierendenwerks Hamburg

Studierende der Universität Hamburg, Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg, Technischen Universität Hamburg, HafenCity Universität Hamburg, Hochschule für bildende Künste Hamburg, Hochschule für Musik und Theater Hamburg, der Bucerius Law School und der Beruflichen Hochschule Hamburg, die sich in einer unvorhergesehenen, akuten und vorübergehenden finanziellen Notlage befinden, können aus dem Notfonds des Studierendenwerks Hamburg, eine Studienstarthilfe, ein Notdarlehen oder eine Beihilfe bzw. Freitische für kostenfreie Essen in den Mensen des Studierendenwerks beantragen. Von der Studienstarthilfe sind Studierende der Bucerius Law School und der Beruflichen Hochschule Hamburg sowie Promovierende ausgeschlossen.

Der Antrag setzt ein persönliches Beratungsgespräch und den Nachweis der Notlage voraus. Sämtliche Finanzierungsmöglichkeiten sind vorrangig zu prüfen und zu nutzen. Hilfen aus dem Notfonds ermöglichen nur eine kurzzeitige Überbrückung der Notlage hin zu einer selbstverantwortlichen Finanzierung, die schnellstmöglich ohne diese Hilfen ausreichend ist. Auf die Zahlung einer Hilfe besteht kein Rechtsanspruch.

Beratung dazu erhältst du im Beratungszentrum Soziales & Internationales – BeSI.

 

Sozialleistungen in bestimmten Lebenslagen
In Einzelfällen

Insbesondere Studierende im Urlaubssemester, im Teilzeitstatus, schwangere Studierende, Studierende mit Kind/ern, Studierende mit chronischer Erkrankung/Behinderung und Studierende in der Abschlussphase können im Einzelfall Sozialleistungen beziehen. Beratung dazu erhältst du im Beratungszentrum Soziales & Internationales – BeSI.

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