Das Studium und die eigene Familie unter einen Hut zu bekommen, kann eine ziemlich große Herausforderung sein. Wir beraten dich rund um die Vereinbarkeit von Studium und Familie – angefangen bei wirtschaftlichen und organisatorischen Fragen über Kita-Plätze bis hin zur Unterstützung in krisenhaften Lebenssituationen.
Wir beraten dich im vertraulichen Rahmen, entweder persönlich im Beratungszentrum, telefonisch, per Video Call oder per E-Mail. Die Beratung ist für dich kostenlos, und wenn du möchtest, auch anonym. Wir unterliegen der Schweigepflicht.
Kontaktinformationen und Zeiten der Erreichbarkeit findest du rechts.
Am Dienstag, 17.9. fällt die persönliche und telefonische Sprechzeit von 13 - 16 Uhr aufgrund einer Personalversammlung aus. Wir bieten ersatzweite am Dienstag, 17.9. einmalig eine Telefonsprechzeit von 9 - 11 Uhr an.
Nutze unsere offenen Sprechzeiten oder vereinbare per Mail oder Telefon einen Termin.
Das BAföG enthält eine Reihe von Sonderregelungen für schwangere Studierende, die im „Infoblatt zur Förderung nach dem BAföG in den Fällen von Schwangerschaft und Kindererziehung“ zusammengefasst sind. Bitte beachte, dass BAföG in der Regel nicht von Studierenden mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Aufenthaltsgesetz in Anspruch genommen werden kann. Eine Beratung erhältst du im für den Studienort zuständigen BAföG-Amt.
Nach der zwölften Schwangerschaftswoche steht bedürftigen Schwangeren ein Mehrbedarf zu (nach § 21 Abs. 2 SGB II). Damit sollen Mehrkosten für zusätzliche Ernährung, Körperpflege, zusätzliches Fahrgeld, kleinere Änderungen der Bekleidung abgegolten werden. Nicht enthalten sind Kosten für Schwangerschaftsbekleidung, diese müssen gesondert beantragt werden (siehe nächster Punkt). Als bedürftig gilt, wer über ein Einkommen verfügt, das den SGB II-Bedarf (Regelsatz plus angemessene Warmmiete) unterschreitet bzw. geringfügig übersteigt. Die Höhe des Mehrbedarfs ist einkommensabhängig und beträgt 95,71 € für alleinstehende Schwangere bzw. 86,02 € für Schwangere mit Partner:in. Diese Leistung kann nicht von Studierenden mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Aufenthaltsgesetz in Anspruch genommen werden! Die Antragstellung erfolgt bei dem für den Wohnort zuständigen Jobcenter. Beratung dazu erhältst du im Familienservice - Beratung für Studierende mit Kind.
Für Umstandskleidung, Klinik- und Stillbedarf, Baby-Erstausstattung inkl. Möbel (z. B. Wickelkommode, Kinderbett) sowie ggf. Haushaltsgeräte, die aufgrund der Kinder erforderlich sind (z. B. Waschmaschine), können Schwangere (auch solche in Ausbildung bzw. im Studium) Leistungen nach § 24 Abs. 3 SGB II beantragen. Voraussetzung ist, dass das Einkommen unter oder nur geringfügig über dem ALG II (Regelleistung plus Warmmiete) liegt. Diese Leistungen können nicht von Studierenden mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Aufenthaltsgesetz in Anspruch genommen werden! Die Antragstellung erfolgt bei dem für den Wohnort zuständigen Jobcenter. Beratung dazu erhältst du im Familienservice - Beratung für Studierende mit Kind.
Die Mittel der Bundesstiftung „Mutter und Kind“ werden verwendet, um schwangeren Frauen in Notlagen unbürokratisch zu helfen und ihnen die Fortsetzung der Schwangerschaft zu erleichtern. Die Stiftung kann vor allem bei der Erstausstattung des Kindes, Umstandsbekleidung, Umzugskosten in die erste eigene Wohnung sowie bei bestimmten Hebammenleistungen finanziell helfen. Die Höhe und Dauer der Unterstützung richten sich nach den besonderen Umständen der persönlichen Notlage. Das Geld wird nicht auf andere Leistungen (z. B. des Zweiten Sozialgesetzbuchs) angerechnet und eine Inanspruchnahme ist auch für internationale Studierende mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums gemäß § 16b Aufenthaltsgesetz ohne ausländerrechtliche Konsequenzen möglich. Beratung und Antragstellung erfolgen bei unterschiedlichen Trägern: In Hamburg beim Diakonischen Werk sowie dem Sozialdienst katholischer Frauen Hamburg e.V. Schwangere mit Wohnsitz in einem anderen Bundesland finden die für sie zuständige Beratungsstelle auf den Internetseiten der Bundesstiftung.
Beim Mutterschaftsgeld handelt es sich um eine Lohnersatzleistung. Es wird während der Schutzfristen gewährt, d. h. sechs Wochen vor und acht (bei Früh- oder Mehrlingsgeburten zwölf) Wochen nach der Entbindung. Das Mutterschaftsgeld wird nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung von den gesetzlichen Krankenkassen pro Kalendertag bis zu 13 € oder vom Bundesamt für soziale Sicherung (einmalig maximal 210 €) gezahlt. Es wird netto ausgezahlt und ist steuer- und sozialabgabenfrei. Reicht das der Höhe nach begrenzte Mutterschaftsgeld als Lohnausgleich nicht aus, zahlt der Arbeitgeber noch einen Zuschuss dazu. Ausführliche Informationen bietet das Familienportal und die Broschüre „Mutterschutzgesetz - Leitfaden zum Mutterschutz“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Beratung dazu erhältst du im Famlienservice – Beratung für Studierenden mit Kind.
Die Mutter eines nichtehelichen Kindes hat gegenüber dem Vater des Kindes einen Anspruch auf Unterhalt. Der sogenannte Betreuungsunterhalt bezieht sich auf sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt. Wenn aufgrund der Pflege und Erziehung eines Kindes keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann, kann sich die Dauer auf vier Monate vor der Geburt bis drei Jahre nach der Geburt des Kindes erstrecken. Die drei Jahre nach der Geburt können im umgekehrten Fall auch für den Vater des Kindes gelten.
Bei der Berechnung des Unterhalts haben ggf. andere Unterhaltsverpflichtungen (z. B. weitere minderjährigen Kinder, etc.) Vorrang. Außerdem gilt ein Selbstbehalt, so dass je nach Einkommen ggf. kein Betreuungsunterhalt zu leisten ist bzw. aus Sicht der Mutter/Vater in Anspruch genommen werden kann. Die Abteilungen für Beistandschaften der Jugendämter, die öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle Hamburg (ÖRA) sowie Anwälte und Notare beraten zu Unterhaltsansprüchen für Mutter und Kind.
Das Elterngeld ist eine Lohnersatzleistung, die allen (auch studierenden) Eltern zusteht, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Voraussetzung ist, dass sie mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und es selbst betreuen und erziehen sowie keiner bzw. keiner vollen Erwerbstätigkeit (bis 32 Stunden die Woche) nachgehen. Die Zahl der Wochenstunden, die für die Ausbildung aufgewendet werden, ist dabei unerheblich.
Elterngeld kann von internationalen Studierenden mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Aufenthaltsgesetz nur dann in Anspruch genommen werden, wenn zum Zeitpunkt der Geburt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis besteht.
Ausführliche Informationen bieten der Familien-Wegweiser und die Broschüre „Elterngeld und Elternzeit - Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Beratung und Antragstellung erfolgen bei der für den Wohnort zuständigen Elterngeldstelle. Die Hamburger Elterngeldstellen findest du hier. Beratung dazu erhältst du auch im Familienservice - Beratung für Studierende mit Kind.
Das BAföG enthält eine Reihe von Sonderregelungen für studierende Eltern, die hier zusammengefasst sind.
BAföG kann in der Regel nicht von Studierenden mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Aufenthaltsgesetz in Anspruch genommen werden!
Beratung erhältst du im für den Studienort zuständigen BAföG-Amt.
Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) wird als Zuschuss zur Miete für den selbst genutzten Wohnraum (bei Haus-/Wohnungseigentümern als Lastenzuschuss) geleistet. Im Bereich Studienfinanzierung in besonderen Lebenslagen unserer Website findest du ausführliche Informationen hierzu.
Einen Kinderzuschlag können Elternpaare oder alleinerziehende Elternteile erhalten, deren eigenes Einkommen für den persönlichen Bedarf, nicht aber für den gesamten Bedarf der Familie ausreicht. Er dient dazu, eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten Sozialgesetzbuches (Bürgergeld) zu vermeiden. Leistungen nach dem SGB II und der Kinderzuschlag schließen sich daher aus. Der maximale Kinderzuschlag beträgt für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende minderjährige Kind 292 € monatlich.
Um einen Kinderzuschlag zu erhalten, darf das Einkommen und Vermögen der Eltern eine Höchstgrenze nicht übersteigen und muss gleichzeitig eine Mindestgrenze erreichen. Die Mindesteinkommensgrenze des Brutto-Einkommens liegt bei Alleinerziehenden bei 600 € und bei Elternpaaren bei 900 €. Wohngeld und Kindergeld werden nicht als Einkommen angerechnet. Die Vermögensfreibeträge orientieren sich an den Regelungen des SGB II. Die Höchsteinkommensgrenze setzt sich aus dem elterlichen Bedarf im Sinne des Arbeitslosengeldes II und dem Anteil der angemessenen Wohnkosten der Eltern sowie dem Gesamtkinderzuschlag zusammen. Über- oder unterschreitet das Einkommen diese Grenzen, besteht kein Anspruch auf Kinderzuschlag.
Das Einkommen des Kindes (z. B. Unterhaltszahlungen, Halbwaisenrente) wird bei der Berechnung des Kinderzuschlags berücksichtigt. Es wird vom höchstmöglichen Kinderzuschlagsbetrag abgezogen. Überschreitet das Einkommen des Kindes die 250 €, wird unabhängig von der Einkommensberechnung der Eltern kein Kinderzuschlag gewährt.
Kinderzuschlag kann grundsätzlich nicht von Studierenden mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Aufenthaltsgesetz in Anspruch genommen werden!
Ausführliche Informationen zum Kinderzuschlag findest du hier. Beratung und Antragstellung erfolgen bei der für den Wohnort zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Beratung dazu erhältst du auch im Familienservice - Beratung für Studierende mit Kind.
Studierende, die eine dem Grunde nach BAföG-förderungsfähige Ausbildung betreiben, sind grundsätzlich vom Bezug von Bürgergeld ausgeschlossen. Der Leistungsausschluss gilt unabhängig davon, ob Studierende tatsächlich BAföG beziehen. Wird die BAföG-förderungsfähige Ausbildung unterbrochen, z. B. durch eine Beurlaubung oder ein Teilzeitstudium, ist ein Bürgergeld möglich, sofern Studierende nachweislich bedürftig sind und der Mitwirkungspflicht (Bemühungen zur Integration auf dem Arbeitsmarkt) nachkommen. Letztere entfällt, wenn ein Kind unter drei Jahren betreut wird.
Das Bürgergeld besteht aus den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (dem so genannten Regelsatz in Höhe von maximal 563 € für Alleinstehende bzw. 506 € für in Partnerschaft Lebende), den Kosten für Unterkunft und Heizung (also der anteiligen Warmmiete exklusive Strom) sowie der Übernahme der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und ggf. Mehrbedarfe (z. B. Mehrbedarf für werdende Mütter, Mehrbedarf für Alleinerziehende).
Das Bürgergeld ist eine nachrangige Leistung. D. h. es kommt nur zum Zuge, wenn der notwendige Bedarf nicht durch Selbsthilfe, durch unterhaltsverpflichtete Angehörige oder über andere vorrangig zu beantragende Sozialleistungen (z. B. Wohngeld, Kinderzuschlag) abgedeckt werden kann. Schwangere und alleinerziehende Studierende dürfen dagegen nicht auf Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Eltern verwiesen werden.
In besonderen Härtefällen können StudierendeBürgergeld in Form eines Darlehens beantragen. Eine besondere Härte liegt z.B. vor, wenn der Abschluss des Studiums absehbar ist, die Finanzierung bislang gesichert war und unverschuldet entfallen ist. Dies kann z.B. der Fall sein bei alleinerziehenden Studierenden und Studierenden mit Erkrankungen oder Behinderungen, die nicht arbeiten können, etc.
Diese Leistungen können grundsätzlich nicht von Studierenden mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Aufenthaltsgesetz in Anspruch genommen werden!
Die Antragstellung erfolgt bei dem für den Wohnort zuständigen Jobcenter. Beratung dazu erhältst du im Familienservice.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat folgendes Info Tool für Familien mit vielen Informationen zusammengestellt.
Bedürftige Alleinerziehende können einen Mehrbedarf in Höhe von 202,68 € beanspruchen, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren bzw. mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren (oder in Höhe von 67,56 € mit einem Kind über sieben Jahre) zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen (§ 21 Abs.3 SGB II). Als bedürftig gilt, wer über ein Einkommen verfügt, das den SGB II-Bedarf (Regelsatz plus angemessene Warmmiete) unterschreitet bzw. geringfügig übersteigt.
Der Mehrbedarf kann in der Regel nicht von Studierenden mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Aufenthaltsgesetz in Anspruch genommen werden!
Die Antragstellung erfolgt bei dem für den Wohnort zuständigen Jobcenter. Beratung dazu erhältst du im Familienservice - Beratung für Studierende mit Kind.
Alleinerziehende und schwangere Studierende, die an der Universität Hamburg oder der HAW immatrikuliert sind, können sich in ihrem letzten Studienjahr für eine finanzielle Förderung durch Madame Courage bewerben. Höhe und Dauer der Förderung werden jeweils individuell festgelegt. Dabei können Stipendiaten bis zu zwei Semester bis zur Höhe des BAföG Höchstbetrags gefördert werden.
Das Studierendenwerk vergibt alle zwei Jahre Büchergelder bis zu 500 Euro aus dem Erbe Georg Panzrams. Bewerben können sich dann Studierende,
Wenn du Fragen zum Georg-Panzram-Büchergeld hast, wende dich bitte an unser Beratungszentrum Studienfinanzierung – BeSt.
Eltern steht 250 € Kindergeld pro Kind zu, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Es ist unabhängig vom Einkommen der Eltern. Kindergeld für ein und dasselbe Kind kann nur eine Person erhalten. Der Kindergeldanspruch ist gesetzlich geregelt im Einkommenssteuergesetz (EStG) und im Bundeskindergeldgesetz (BKGG).
Kindergeld kann bei Erwerbstätigkeit (z.B. Minijob) auch von Studierenden mit einer Aufenthaltserlaub nach §16b Aufenthaltsgesetz beantragt und in Anspruch genommen werden!
Ausführliche Informationen zum Kindergeld bietet das Merkblatt Kindergeld des Bundeszentralamtes für Steuern. Beratung und Antragstellung erfolgen bei der für den Wohnort zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Beratung dazu erhältst du auch im Familienservice - Beratung für Studierende mit Kind.
Mütter und Väter sind gegenüber ihren Kindern unterhaltspflichtig. Bei getrennt lebenden Eltern erfüllt der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, in der Regel die Unterhaltspflicht durch die Pflege und Erziehung des Kindes, der sogenannte Naturalunterhalt. Der andere Elternteil ist zum Barunterhalt verpflichtet. Es ist die Aufgabe des sorgeberechtigten Elternteils, die Unterhaltsansprüche des Kindes zu klären. Eine freiwillige Unterhaltsverpflichtung kann beim Jugendamt kostenlos oder beim Notar kostenpflichtig beurkundet werden. Auch eine gerichtliche Klärung der Höhe des Unterhaltsanspruchs kann nötig sein, so dass im Konfliktfall bei Nichtzahlung des Unterhalts z. B. auch gepfändet werden kann.
Die Höhe des Unterhalts orientiert sich am Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Hierfür gibt es bestimmte Freibeträge/Einkommensgrenzen.
Eine Orientierung bietet die Düsseldorfer Tabelle. Die Abteilung für Beistandschaften der Jugendämter, die Öffentliche Rechtsauskunft und Vergleichsstelle Hamburg (ÖRA) sowie Anwälte und Notare beraten zu Unterhaltsansprüchen für Mutter und Kind.
Einen Unterhaltsvorschuss können alleinerziehende Studierende, falls der unterhaltspflichtige Elternteil keinen ausreichenden Unterhalt für das Kind zahlt, vom Jugendamt erhalten. Nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) erhält ein Kind einen Unterhaltsvorschuss, wenn es in Deutschland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und mit dem alleinerziehenden Elternteil in einem Haushalt zusammenlebt und von dem anderen Elternteil nicht mindestens Unterhalt in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts erhält.
Die Leistungen nach dem UhVorschG betragen monatlich für Kinder bis zu fünf Jahren 230 € und für Kinder von sechs bis elf Jahren 301 €. Kinder von zwölf bis siebzehn Jahren können monatlich 395 € erhalten, wenn das Kind nicht auf SGB II - Leistungen angewiesen ist oder der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein Einkommen von mindestens 600 € brutto hat. Der Unterhaltsvorschuss wird monatlich im Voraus gezahlt und endet spätestens, wenn das Kind das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat (18. Geburtstag).
Unterhaltsvorschuss kann bei Erwerbstätigkeit (z.B. Minijob) auch von Studierenden mit einer Aufenthaltserlaub nach §16b Aufenthaltsgesetz beantragt und in Anspruch genommen werden!
Ausführliche Informationen zum Unterhaltsvorschuss bietet die Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Beratung und Antragstellung erfolgen bei dem für den Wohnort zuständigen Jugendamt. In Hamburg Gemeldete finden ihr Jugendamt hier, alle anderen hier. Beratung dazu erhältst du auch im Familienservice - Beratung für Studierende mit Kind.
Bedürftige Studierende können, auch wenn sie selbst BAföG-Zahlungen erhalten, für ihr Kind Bürgergeld nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch beantragen. Voraussetzung ist, dass das Einkommen des Kindes (Unterhalt, Kindergeld etc.) den grundsicherungsrechtlichen Bedarf (Regelleistung plus angemessene anteilige Warmmiete) nicht übersteigt. Die Leistungsberechtigung scheidet aus, wenn der Bedarf des Kindes durch vorrangige Leistungen (Wohngeld, Kinderzuschlag) gedeckt werden kann.
Bürgergeld kann in der Regel nicht von Studierenden mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Aufenthaltsgesetz in Anspruch genommen werden!
Die Antragstellung erfolgt bei dem für den Wohnort zuständigen Jobcenter. In Hamburg Gemeldete finden ihr Jobcenter hier, alle anderen hier. Beratung dazu erhältst du im Familienservice - Beratung für Studierende mit Kind.
Kinder und Jugendliche aus Familien, die Bürgergeld, Sozialhilfe, Wohngeld, Kinderzuschlag, Leistungen im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen, können Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben erhalten. Hierunter fallen neben jährlichen Beträgen für Schulmaterialien und Kostenübernahmen von Klassenfahrten auch Zuschüsse zur Mittagsverpflegung in den Kitas und Schulen, zur Lernförderung und zu sozialen und kulturellen Aktivitäten (Mitgliedschaft in Sportvereinen, Musikunterricht, etc.).
Diese Leistungen können nicht von Studierenden mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Aufenthaltsgesetz in Anspruch genommen werden!
Ausführliche Informationen bieten die Internetseiten zum Hamburger Bildungspaket. Die Antragstellung erfolgt bei den jeweils zuständigen Stellen. Beratung dazu erhältst du im Familienservice - Beratung für Studierende mit Kind.
Kinder mit Wohnsitz in Hamburg
Zur Entlastung bei den Kosten für die Kinderbetreuung in einer Kita oder durch eine Tagesmutter können Eltern mit Wohnsitz in Hamburg einen Kita-Gutschein bzw. eine Tagespflegebewilligung beantragen, wodurch ein Großteil der Kosten übernommen wird. Die Höhe des Eltern-Eigenanteils hängt vom Betreuungsangebot, der Betreuungsdauer, der Familiengröße und dem Familieneinkommen ab. Der Betreuungsumfang richtet sich nach der Arbeitsstundenzahl im Rahmen der Erwerbstätigkeit bzw. des Studiums. Bei einem Vollzeitstudium samt Wegezeiten wird in der Regel ein acht-Stunden-Platz bewilligt. Ausführliche Informationen rund um die Kinderbetreuung in Hamburg findest du hier.
Kinder mit Wohnsitz in einem anderen Bundesland
Kinder mit Wohnsitz außerhalb Hamburgs können in den Hamburger Kitas betreut werden, wenn die Stadt bzw. die Gemeinde, in der sie gemeldet sind, die Kostenübernahme erklärt. Einen Rechtsanspruch für diese Kostenübernahme gibt es nicht. Häufig ist es davon abhängig, ob der Betreuungsbedarf auch vor Ort gedeckt werden kann oder nicht. Beratung und Antragstellung erfolgen in der für Kindertagesbetreuung zuständigen Stelle bzw. in der jeweiligen Tagespflegebörse des Wohnortes.
Beratung dazu erhältst du im Familienservice – Beratung für Studierende mit Kind.
Das Studierendenwerk Hamburg unterstützt Studierende mit Kindern mit dem kostenlosen Kinderteller in den Mensen. Kinder eingeschriebener Studierender an den vom Studierendenwerk betreuten Hochschulen erhalten bis zum Alter von 12 Jahren gegen Vorlage der YoungsterCard je ein kostenloses Essen in allen Mensen des Studierendenwerks Hamburgs und in den Cafés, in denen ein warmes Essen angeboten wird. Dieses Angebot gilt für alle warmen Speisen und wird auf einem speziellen Kinderteller ausgegeben. An der Ausgabe und an den Kassen muss die Youngster Card und der Studierendenausweis vorgezeigt werden. Studierende können die YoungsterCard für ihre Kinder in jeder Mensa direkt bei der jeweiligen Mensaleitung beantragen. Eine vorläufige Bescheinigung wird direkt beim Ausfüllen des Antrages ausgehändigt oder du schickst den Antrag per Post an die Hochschulgastronomie. Der Ausweis wird dir ebenfalls per Post zugesandt.
Telefon
+49 / 40 / 419 02 - 183
(Außerhalb der Sprechzeit, bei Abwesenheit und wenn die Leitung belegt ist, ist ein Anrufbeantworter geschaltet!)
Telefonische Sprechzeit
Mo 12:00 – 15:00 Uhr
Persönliche Sprechzeiten (ohne Termin)
Mo 13:00 – 15:00 Uhr
Di 13:00 – 16:00 Uhr
Do 10:00 – 12:00 Uhr
Am Dienstag, 17.9. fällt die persönliche Sprechzeit von 13 - 16 Uhr aufgrund einer Personalversammlung aus.
Adresse
Grindelallee 9
(3. OG)
20146 Hamburg
(Nähe Bahnhof Dammtor)
Der Briefkasten in der Grindelallee ist durchgängig zugänglich.
Postanschrift
Studierendenwerk Hamburg
Familienservice
Postfach 13 01 13
20101 Hamburg