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Jobben im Studium
Jobs, Praktika, Selbständigkeit, Versicherung, Steuern etc.

Während des Studiums jobben, ein Praktikum absolvieren oder sich selbständig machen – hier gibt es einiges im Hinblick auf die Sozialversicherung, die Steuer, das Arbeitsrecht und das Aufenthaltsrecht zu beachten. Wir haben dir dazu wichtige Infos zusammengestellt.

Jobben: Sozialversicherung, Steuer etc.
Diese Regeln gelten für dich

Dein Studienstatus (Vollzeit, Teilzeit, Beurlaubung), die Höhe deines Einkommens aus abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit, die Anzahl der gearbeiteten Wochenstunden innerhalb bzw. außerhalb der Vorlesungszeiten sowie die Dauer deiner Beschäftigung spielen eine Rolle bei der Klärung, inwieweit Beiträge in verschiedene Zweige der Sozialversicherung  gezahlt werden müssen.  Daneben gibt es die Lohnsteuer, die möglicherweise von deinem Lohn abgezogen wird. Als Arbeitnehmer:in hast du bestimmte Rechte und Pflichten.

Umfangreiche Informationen zum Jobben neben dem Studium bieten die Seiten des Deutschen Studierendenwerks und der DGB-Jugend
Deine Rechte und Pflichten als Arbeitnehmer:in beschreibt die Broschüre Arbeitsrecht des BMAS

Als internationale:r Studierende:r mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Aufenthaltsgesetz musst du darüber hinaus bestimmte aufenthaltsrechtliche Regeln und Grenzen beachten, die in der Broschüre „Visum, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis vor, während und nach dem Studium“ der Hamburger Behörde für Inneres und Sport dargestellt sind. So darfst du nur bis zu 140 Tage oder 280 halbe Tage im Kalenderjahr arbeiten. Zusätzlich kannst du studentische Nebentätigkeiten an Hochschulen ausüben. Alternativ hierzu kannst du auch einer Werkstudierendentätigkeit nachgehen, also höchstens 20 Stunden pro Woche während der Vorlesungszeit, ohne Beschränkung in den Semesterferien. An die 20-Stunden-Grenze solltest du dich (während der Vorlesungszeit) möglichst auch dann halten, wenn du dich an den Arbeitstagen pro Kalenderjahr orientierst (Stunden aller Tätigkeiten werden zusammengezählt), um deine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Aufenthaltsgesetz nicht zu verlieren. Für eine selbstständige Tätigkeit musst du grundsätzlich zuerst eine Erlaubnis bei deiner zuständigen Ausländerbehörde beantragen.

Beratung dazu erhältst du im Beratungszentrum Soziales & Internationales – BeSI

Unseren Vortrag „Arbeiten neben dem Studium – Was muss ich wissen?“ im Rahmen der PIASTA Welcome Week der Universität Hamburg vom 01.10.2024 findest du hier.

 

Praktikum

Was gilt im Pflichtpraktikum, freiwilligen Praktikum bzw. Vor- oder Nachpraktikum?
Welche sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften sind zu beachten?
Wann greift der Mindestlohn?

Diese und andere Fragen beantworten die Seiten des Deutschen Studentenwerks und der DGB-Jugend.

Selbstständige Tätigkeit
Diese Aspekte musst du beachten

Bei einer selbstständigen Tätigkeit (z. B. Honorartätigkeit, freie Mitarbeit) besteht weder Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall noch auf bezahlten Urlaub, und es besteht keine Unfallversicherung bei der Arbeit oder auf dem Arbeitsweg. Auch um die Sozialversicherung und um die Steuern muss man sich selbst kümmern.

Studierenden, die in der studentischen Pflichtversicherung gesetzlich krankenversichert sind, ist im Rahmen dieser Versicherung nur eine nebenberufliche Selbstständigkeit gestattet. Aus dem zeitlichen Umfang und der Höhe der Einnahmen leiten die einzelnen Zweige der Sozialversicherung ab, ob im Einzelfall eine neben- oder hauptberufliche Selbstständigkeit vorliegt. Eine hauptberufliche Selbstständigkeit führt zu höheren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen im Vergleich zu denen in der studentischen Pflichtversicherung, siehe dazu unser Informationsblatt Krankenversicherung. Sind deine Einnahmen mehr als geringfügig (aktuell über 538 € pro Monat), musst du bei der gesetzlichen Rentenversicherung klären, ob du Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen hast.

Für eine selbstständige Tätigkeit ist grundsätzlich eine entsprechende Steuernummer beim zuständigen Finanzamt zu beantragen. Ein Gewerbe muss dagegen nur für bestimmte selbstständige Tätigkeiten angemeldet werden.

Als internationale:r Studierende:r mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Aufenthaltsgesetz musst du für eine selbstständige Tätigkeit grundsätzlich zuerst eine Erlaubnis bei deiner zuständigen Ausländerbehörde beantragen.

Mehr zum Status, zur Sozialversicherung, zu Steuerthemen und weiteren Fragen bei einer selbstständigen Tätigkeit findest du auf den Seiten der DGB-Jugend, im Ratgeber Mediafon und im Existenzgründungsportal des BMWK.

 

 

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