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10. März 2026

Studienstarthilfe für Studienanfänger:innen im Sozialleistungsbezug

Studienstarthilfe als einmalige Pauschale in Höhe von 1.000 €
10. März 2026

Die Studienstarthilfe soll dir den Start in die akademische Laufbahn erleichtern. Erstanschaffungen wie z. B. Laptop, Lernmaterialien oder eine mögliche Mietkaution für deine Wohnung sollen damit finanziell abgefedert werden.

Die Studienstarthilfe wird einmalig als Pauschale in Höhe von 1.000 € ausgezahlt. Dein aktuelles Einkommen oder Vermögen spielen hierbei keine Rolle. Sie muss nicht zurückgezahlt werden, kann unabhängig von einem späteren BAföG-Bezug beantragt werden und wird nicht aufs BAföG angerechnet.

Du bist antragsberechtigt, wenn du

  • Erststudierende:r (das bedeutet, du bist erstmalig an einer Hochschule oder einer Akademie in einem Vollzeitstudium in Deutschland, im EU-Ausland oder der Schweiz immatrikuliert) und
  • bei Studienbeginn unter 25 Jahre alt bist und
  • im Monat vor Studienbeginn Sozialleistungen beziehst (z. B. Bürgergeld, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Kinderzuschlag, den du selbst oder deine Eltern erhalten; Wohngeld, das du selbst oder ein Haushaltsmitglied erhältst).

Die Studienstarthilfe kannst du bis spätestens einen Monat nach Studienbeginn (z. B. bei Studienstart im Oktober bis 30.11. eines Jahres) beantragen über BAföG digital.

Weiteren Infos findest du hier.

Bei Fragen kannst du dich gern an unser Beratungszentrum Studienfinanzierung wenden.